Abklärung Schritt 2
Wenn Sie sich nach der Beratung – Schritt 1, für den nächsten Schritt zur Freitodbegleitung entscheiden, stellen Sie den Antrag auf Abklärungen Sterbehilfe und reichen die benötigten Unterlagen per Post ein. Eine Mitgliedschaft ist nicht notwendig.
Mit dem schriftlichen Auftrag beauftragen Sie mich, nachdem das Beratungsgespräch - Schritt 1 stattgefunden hat, die vorliegenden medizinischen Unterlagen zusammenzutragen. Damit die gesetzlichen Grundlagen erfüllt sind, muss eine Krankheit diagnostiziert sein, die in absehbarer Zeit zum Tod führen wird. Oder Sie leiden seit längerer Zeit an mehreren, einschränkenden Krankheiten und unzumutbaren Schmerzen.
Wenn Diagnosen vorliegen, die zusätzlich ein fachärztliches Gutachten (Neurologe, Psychiater) verlangen, organisieren wir für Sie den zuständigen Arzt, die Ärztin. Stellt der Hausarzt, die Hausärztin das Diagnoseblatt/Zeugnis mit der Bestätigung Ihrer Urteilsfähigkeit und das Rezept nicht aus, suchen wir für Sie einen medizinischen Konsiliararzt, eine Konsiliarärztin. Diese Gespräche mit Neurologen/Psychiater, med. Arzt, Ärztin, finden meistens bei Ihnen zu Hause statt. Diese Ärzte/Ärztinnen prüfen die Krankengeschichte, die Urteilsfähigkeit, Ihre Wohlerwogenheit und Konstanz vom Sterbewunsch. Sie stellen, wenn alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, das Rezept für das Sterbemittel Natrium-Pentobarbital aus.
Es sind keine Freitodbegleitungen im Notfalltempo möglich. Saubere Abklärungen brauchen Zeit. Im Sinne und zum Wohle aller beteiligten Instanzen. Durschnittlich 3 - 4 Wochen.
A) Einfach. Die Unterlagen sind ausreichend.
Die Bedingungen sind erfüllt. Ihr Arzt, Ihre Ärztin, stellt das hausärztliche Zeugnis aus und kann die Urteilsfähigkeit bestätigen. Das Rezept wird ebenfalls durch den Hausarzt, die Hausärztin ausgestellt.
B) Komplex. Die Unterlagen sind nicht ausreichend.
Die vorliegenden Berichte sind nicht ausreichend. Es liegen Erkrankungen vor (Gehirn, Demenz …), die zusätzlich ein fachärztliches Gutachten durch Psychiaterin, Psychiater erfordern. Die Hausärztin, der Hausarzt sind nicht bereit das Rezept für das Sterbemittel auszustellen.